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§ 174 ZPO Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=174
(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine