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§ 32 KWG Erlaubnis Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=32
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen