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§ 10 KWG Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen,
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=10
(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten