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§ 7 JArbSchG Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern Jugendarbeitsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=JArbSchG&a=7
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen 1. im Berufsausbildungsverhältnis, 2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben