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§ 70 SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=70
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt, 4. gemeinsame Entscheidungsgremien von