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§ 8 SGB VI Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVI&a=8
(1) Versichert sind auch Personen, 1. die nachversichert sind oder 2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind. Nachversicherte stehen den Personen gleich,