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§ 83 StrlSchV Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung Strahlenschutzverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/871/a11751.htm
(1) Zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung bestimmt die zuständige Behörde ärztliche Stellen. Den von den ärztlichen Stellen durchzuführenden Prüfungen zur Qualitätssicherung der medizinischen