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§ 80 StrlSchV Rechtfertigende Indikation Strahlenschutzverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/871/a11748.htm
(1) Radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung dürfen unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine Person nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 hierfür die rechtfertigende Indikation