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§ 29 StrlSchV Voraussetzungen für die Freigabe Strahlenschutzverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/871/a11695.htm
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach § 7 oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung darf radioaktive Stoffe