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§ 65 StVG Übergangsbestimmungen Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=65
(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die