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§ 6 StVG Ausführungsvorschriften Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=6
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über 1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über a) Ausnahmen