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Artikel 7 EGBGB Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=7
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. (2) Eine