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Kreditwesengesetz390 Ergebnisse für: Kreditwesengesetzes
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Kreditwesengesetz mit CRR - C.F. Müller
http://www.cfmueller-kwg.de/
Der Kommentar zum Kreditwesengesetzes (KWG) mit CRR von C.F. Müller
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§ 298 SolvV Handelsbuch-Risikopositionen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=298
(1) Handelsbuch-Risikopositionen sind Nettopositionen aus 1. zinsbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (Zinsnettopositionen) und 2. aktienkursbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes
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RiskAbschG Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2013I3090&f=1
RiskAbschG Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
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§ 80 WpHG Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=80
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a Absatz 1 und § 25e des Kreditwesengesetzes einhalten. Darüber hinaus muss es 1. angemessene Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität und
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§ 2 BauSparkG Zulassung zum Geschäftsbetrieb; Rechtsform Bausparkassengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BauSparkG&a=2
(1) Wer das Bauspargeschäft betreiben will, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Zusätzlich zu den in § 32 des Kreditwesengesetzes genannten Voraussetzungen setzt die Erteilung der Erlaubnis
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§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=34f
(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu 1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder
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Artikel 16 TranspRLÄndRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes Gesetz zur Umsetzung der
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2029&a=16
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die
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§ 7 InstitutsVergV Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InstitutsVergV&a=7
(1) Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich
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Neues Gesetz - Guttenbergs Großkanzlei - Wirtschaft - Süddeutsche.de
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/neues-gesetz-guttenbergs-grosskanzlei-1.153712
Kein Vertrauen in die eigenen und vor allem teuer bezahlten Mitarbeiter? Bundeswirtschaftsminister Guttenberg hat das "Gesetz zur Ergänzung des Kreditwesengesetzes" von der britischen Großkanzlei Linklaters ausarbeiten lassen - und zwar komplett.
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§ 1 InstitutsVergV Anwendungsbereich Instituts-Vergütungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InstitutsVergV+2010&a=1
(1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b und des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und für die Vergütungssysteme sämtlicher Geschäftsleiter und