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Identitätsnachweis87 Ergebnisse für: Identitätsnachweises
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Fassung § 10 PAuswG a.F. bis 15.07.2017 (geändert durch Artikel 1 G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG+15.07.2017&a=10
Text § 10 PAuswG a.F. Personalausweisgesetz in der Fassung vom 15.07.2017 (geändert durch Artikel 1 G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310)
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Deutscher Bundestag - Personalausweis wird zum elektronischen Identitätsnachweis
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw20-de-elektronischer-identitaetsnachweis/505096
Die Online-Ausweisfunktion des elektronischen Personalausweises wird leichter anwendbar und attraktiver. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises“ (18/11279) hat der Bundestag am…
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§ 18 PAuswG Elektronischer Identitätsnachweis Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=18
(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 ist der
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§ 2 PAuswGebV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 45a AufenthV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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PAuswG - Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
http://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/BJNR134610009.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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PAuswGebV - Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/BJNR147700010.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 27 PAuswG Pflichten des Ausweisinhabers Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=27
(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich 1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist, 2. auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben, 3. den Verlust des
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§ 3 SigV Identitätsprüfung und Attributsnachweise Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=3
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 des Signaturgesetzes anhand folgender Dokumente oder Verfahren vorzunehmen 1. Personalausweis, 2. Reisepass, der auf eine Person mit
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§ 3 SigV Identitätsprüfung und Attributsnachweise Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigv_2001&a=3
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 des Signaturgesetzes anhand folgender Dokumente oder Verfahren vorzunehmen 1. Personalausweis, 2. Reisepass, der auf eine Person mit