690 Ergebnisse für: Einlegung
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§ 548 ZPO Revisionsfrist - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/zpo/548.html
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger...
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2001 - 9 B 157/01 - openJur
https://openjur.de/u/88928.html
Die Beschwerde wird zugelassen. Das Zulassungsverfahren wird als Beschwerdeverfahren fortgeführt; der Einlegung der Beschwerde bedarf es nicht mehr. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren ...
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§ 3 UmwRG Anerkennung von Vereinigungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/UmwRG/3.html
(1) 1 Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. 2 Die...
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§ 705 ZPO Formelle Rechtskraft - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/zpo/705.html
1 Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein....
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§ 21 FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FGG&a=21
(1) Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der
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§ 548 ZPO Revisionsfrist Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=548
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
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§ 319 StPO Verspätete Einlegung Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=319
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. (2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
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§ 357 AO Einlegung des Einspruchs Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=357
(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht. (2) Der Einspruch ist
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§ 306 StPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__306.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 357 AO - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__357.html
Keine Beschreibung vorhanden.