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§§ 802c bis 802f ZPO Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802c-802f
§§ 802c bis 802f ZPO Zivilprozessordnung
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§ 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802c
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein
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§ 802c ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802c.html
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§ 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html
(1) 1 Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen...
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§ 802f ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802f.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 802g ZPO - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802g.html
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§ 802g ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802g.html
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§ 802f ZPO Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802f
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig
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§ 802a ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802a.html
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§ 802d ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802d.html
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