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§ 44 BMG Einfache Melderegisterauskunft Bundesmeldegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BMG&a=44
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen
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§ 8 KStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8.html
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BMF v. 28.03.2007 - IV B 2 - S 2175/07/0002 (konsolidierte Fassung) - NWB Datenbank
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/426288/
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