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§ 1809 BGB Anlegung mit Sperrvermerk - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/1809.html
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des...
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