22 Ergebnisse für: 6soweit
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§ 14 AÜG Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=A%C3%9CG&a=14
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im
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§ 2 StVO StraÃenbenutzung durch Fahrzeuge - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StVO/2.html
(1) 1 Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. 2 Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst...
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§ 78 SGB V Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB_V&a=78
(1) Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führt das Bundesministerium für Gesundheit, die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen
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§ 4d EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4d.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 7 GwG Geldwäschebeauftragter Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=7
(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der
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§ 2 StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=2
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in
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§ 73b SGB V Hausarztzentrierte Versorgung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/sgb_v/73b.html
(1) Die Krankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten. (2) Dabei ist...
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§§ 73b, 140a SGB V Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=73b,140a
§§ 73b, 140a SGB V Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
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§ 11 SGB V Leistungsarten Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=11
(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen 1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i), 2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung,
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