14 Ergebnisse für: 650l
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§§ 650i bis 650n BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=650i-650n
§§ 650i bis 650n BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 650u BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650u.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Untertitel 1 BGB Werkvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/6597/b17892.htm
Untertitel 1 BGB Werkvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=650u
(1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem
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Das Widerrufsrecht beim Verbraucherbauvertrag - 10.1628/jz-2019-0092 - Mohr Siebeck
//doi.org/10.1628/jz-2019-0092
Das Widerrufsrecht beim Verbraucherbauvertrag, 10.1628/jz-2019-0092, Jahrgang 74 (2019) / Heft 5, 0022-6882 (1868-7067)
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Neues Werkvertragsrecht: Das gilt seit 1. Januar 2018 - dhz.net
https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/neues-werkvertragsrecht-was-sich-ab-1-januar-2018-aendert/150/10198/356848
Am 1. Januar 2018 trat die größte Reform des Werkvertragsrecht seit Bestehen des BGB in Kraft. Bauhandwerker müssen sich auf zahlreiche Änderungen einstellen.
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Artikel 1 BauVRRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2017%2BI%2B969&a=1
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt
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§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/355.html
(1) 1 Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den...
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§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=355
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der