16 Ergebnisse für: 630b
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§ 630b BGB Anwendbare Vorschriften Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630b
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
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§ 630b BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 630a bis 630h BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630a-630h
§§ 630a bis 630h BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630a
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
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§ 630c BGB Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630c
(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche
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Änderungen PatRechteG Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
http://www.buzer.de/gesetz/10509/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, Synopse der einzelnen Fassungen
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Artikel 1 PatRechteG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Verbesserung+der+Rechte+von+Patientinnen+und+Patienten&a=1
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt
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Category:Hannover – Wikimedia Commons
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Hannover?uselang=de
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/622.html
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines...