644 Ergebnisse für: 60a
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§ 60a UrhG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html
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§ 60a AufenthG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60a.html
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§ 60a AufenthG Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Aufenthaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=aufenthg&a=60a
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von
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§ 10 BeschVerfV Grundsatz Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=10
(1) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit
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Limburg, Diezer Straße 60a - Deutsche Digitale Bibliothek
https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/LV7WKU3UTKXWBFEN3ZKRVFVH5DWX4HUX
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§ 78 EEG 2017 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2017&a=78
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten im Gegenzug zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 das Recht, Strom als „Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen. Satz 1 ist im Fall des § 60a
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§ 60b UrhG Unterrichts- und Lehrmedien Urheberrechtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=urhg&a=60b
(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. (2) § 60a Absatz 2 und 3 ist
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§ 63 UrhG Quellenangabe - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/UrhG/63.html
(1) 1 Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48 , 50 , 51 , 58 , 59 sowie der §§ 60a bis 60d , 61 und 61c...
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§ 60a Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
http://wayback.archive.org/web/20101129162028/http://mv.juris.de/mv/SchulG_MV_2006_P60a.htm
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§ 60a SGB XII Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
http://www.buzer.de/gesetz/3415/a203296.htm
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als