73 Ergebnisse für: 577a
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§§ 549 bis 577a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=549-577a
§§ 549 bis 577a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 577a BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__577a.html
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§ 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548 , soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über...
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§ 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/549.html
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548 , soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über...
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§ 573d BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=573d
(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die
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§ 549 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__549.html
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§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=573c
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der
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VIS BE § 2 KSchKlV BE 2013 | Landesnorm Berlin | Verordnung im Sinne des § 577a Absatz 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung (Kündigungsschutzklausel-Verordnung) vom 13. August 2013 | gültig ab: 01.10.2013 gültig bis: 30.09.2023
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=KSchKlV+BE+%C2%A7+2&psml=bsbeprod.psml&max=true
Recherche juristischer Informationen
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§ 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=578
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die
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§ 172 BauGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__172.html
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