29 Ergebnisse für: 575a
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§ 573d BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=573d
(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die
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§ 561 BGB Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=561
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des
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§ 549 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__549.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548 , soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über...
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§ 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/549.html
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548 , soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über...
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§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=573c
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der
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§ 559b BGB Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=559b
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559
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§ 578 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__578.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 562b, 578 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=562b,578
§§ 562b, 578 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 574b BGB Form und Frist des Widerspruchs - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/574b.html
(1) 1 Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 2 Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des...