26 Ergebnisse für: 556g
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§ 556g BGB Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556g
(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird.
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§ 556d BGB Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556d
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche
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§ 556e BGB Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung Bürgerliches
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556e
(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete
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§ 556f BGB Ausnahmen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556f
§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
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MietNovG Mietrechtsnovellierungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Mietrechtsnovellierungsgesetz+(MietNovG)&f=1
MietNovG Mietrechtsnovellierungsgesetz
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§ 557a BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__557a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 549 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__549.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 557b BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__557b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 559b BGB Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=559b
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559
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§ 561 BGB Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=561
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des