100 Ergebnisse für: 4ist
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§ 63 EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__63.html
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R 9.4 LStR 2015, Reisekosten
https://www.jurion.de/gesetze/lstr_2015/9.4/
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§ 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Sozialverwaltungsverfahren
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BX&a=27
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von
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§ 19 BNotO Bundesnotarordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=19
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur
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AVBayRDG: § 14 Befugnisse - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVRDG-14
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§ 5 ASiG Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Gesetz über Betriebsärzte,
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ASiG&a=5
(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1. die
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§ 14 RVG Rahmengebühren - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html
(1) 1 Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der...
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Artikel 80 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=80
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt
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§ 67 SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=67
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
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§§ 113, 114 AktG Aktiengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AktG&a=113,114
§§ 113, 114 AktG Aktiengesetz