76 Ergebnisse für: 3sind
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§ 1600a BGB Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=1600a
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. (2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der
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§§ 100 bis 102 WHG Wasserhaushaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WHG&a=100-102
§§ 100 bis 102 WHG Wasserhaushaltsgesetz
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§§ 562b, 578 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=562b,578
§§ 562b, 578 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 13 PStG Prüfung der Ehevoraussetzungen Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg&a=13
(1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere
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§ 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=556a
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung
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§§ 189 bis 191 BewG Bewertungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bewg&a=189-191
§§ 189 bis 191 BewG Bewertungsgesetz
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§ 738 BGB Auseinandersetzung beim Ausscheiden - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/738.html
(1) 1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. 2 Diese sind...
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§ 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=488
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei
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§ 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/488.html
(1) 1 Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu...
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§ 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=578
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die