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§ 10 ProstSchG Gesundheitliche Beratung Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=10
(1) Für Personen, die als Prostituierte tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, wird eine gesundheitliche Beratung durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde angeboten. Die
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ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&f=1
ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz