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§ 278 FamFG Anhörung des Betroffenen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/FamFG/278.html
(1) 1 Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören. 2 Es hat...