33 Ergebnisse für: 373a
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§§ 359 bis 373a StPO Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=359-373a
§§ 359 bis 373a StPO Strafprozeßordnung
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§§ 312-373a - Google Books
http://books.google.de/books?id=rVgHDtmj3EUC&lpg=PR25&dq=greifrecht&hl=de&pg=PR26#v=onepage&q=greifrecht&f=false
Der Löwe-Rosenbergist der älteste deutschsprachige juristische Kommentar; die erste Auflage stammt aus dem Jahre 1879;erläutert auch in der 26. Auflage wieder vollständig die StPO, das GVG, das EGGVG sowie die das Strafverfahren betreffenden Vorschriften…
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§ 373a StPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__373a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 362 StPO Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StPO/362.html
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig, 1. wenn eine in der...
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§ 85 OWiG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__85.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 359 StPO Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StPO/359.html
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. wenn eine in der...
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Germania Sacra Online
http://personendatenbank.germania-sacra.de/index/gnd/135785553
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§ 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=374
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches), 2. eine Beleidigung (§§ 185 bis
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§ 410 StPO Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StPO/410.html
(1) 1 Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich...
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§§ 84 bis 86 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=84-86
§§ 84 bis 86 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten