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§ 13 RechPensV Deckungsrückstellung Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechPensV&a=13
(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Pensionsfondsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. (2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechnete
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§ 341f HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__341f.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 341f HGB Deckungsrückstellung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341f
(1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes
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§ 25 RechVersV Deckungsrückstellung Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechVersV&a=25
(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Versicherungsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. Einmalige Abschlußkosten dürfen nach einem angemessenen
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§ 88 VAG Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen;
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=88
(1) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben ihr die Versicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen 1. die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen, 2. die Eignung und die Erheblichkeit der verwendeten
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§ 88 VAG Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen;
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=88
(1) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben ihr die Versicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen 1. die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen, 2. die Eignung und die Erheblichkeit der verwendeten
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§ 65 VAG Deckungsrückstellung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=65
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch Rechtsverordnung, 1. bei Versicherungsverträgen mit
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§§ 146, 149 VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=146,149
§§ 146, 149 VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
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§ 341e HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__341e.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341e
(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den