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§ 21 StVO Personenbeförderung Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=21
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für