52 Ergebnisse für: 283d
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§§ 283 bis 283d StGB Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=283-283d
§§ 283 bis 283d StGB Strafgesetzbuch
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§ 283d StGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283d.html
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§ 283d StGB Schuldnerbegünstigung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/283d.html
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder 2....
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§ 266 StGB Untreue Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=266
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes,
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"Klaus Tiedemann" - Deutsche Digitale Bibliothek
https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/searchresults?isThumbnailFiltered=false&query=%22Klaus+Tiedemann%22
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§ 263a StGB Computerbetrug Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=263a
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des
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§ 265e StGB Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=265e
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil
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§ 263 StGB Betrug Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=263
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung
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§ 265d StGB Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=265d
(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in
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§ 6 GmbHG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__6.html
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