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LG Berlin, Beschluss vom 06.10.2011 - 15 O 377/11 - openJur
http://openjur.de/u/252366.html
1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft ...