200 Ergebnisse für: 233a

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=180a,181a,232,233a

    §§ 180a, 181a, 232, 233a StGB Strafgesetzbuch

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    https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__233a.html

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    https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__233a.html

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    http://www.erstattung.co.de

    Inspektion 5 - Köln Mülheim - Nimm mich mit, Kapitän, Ertragssteuerliche Erfassung von Zinsen auf Steuernachforderungen und Erstattungen nach § 233a AO als eBook Download von Jens Müller, Market Access in der Medizintechnik, Der Anspruch auf Erstattung…

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    http://www.bessere-zinsen.de

    Ertragssteuerliche Erfassung von Zinsen auf Steuernachforderungen und Erstattungen nach § 233a AO als eBook Download von Jens Müller, Nichts Dramatisches als eBook Download von Lydia Wünsch, Martin Trappen, Victoria B., Sara Zinser, Alexander Wachter, …

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=232a

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=183a

    Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=180a

    (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=232b

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=183

    (1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die



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