16 Ergebnisse für: 1jedes
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Anhang I - IGB - Übersicht über die Verletzungen von Gewerkschaftsrechten
http://survey.ituc-csi.org/Anhang-I.html?lang=de
Artikel 1Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, die folgenden (...)
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Art. 82 GG - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/GG/82.html
(1) 1 Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im...
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Art. 82 GG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/gg/82.html
(1) 1 Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im...
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§ 3 GBO - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/GBO/3.html
(1) 1 Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). 2 Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne...
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KiQuTG KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KiQuTG&f=1
KiQuTG KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz
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§§ 60 bis 73b BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=60-73b
§§ 60 bis 73b BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
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§ 141 VAG Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=141
(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. Eine
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§ 141 VAG Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=141
(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. Eine
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§§ 171 bis 210 VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=171-210
§§ 171 bis 210 VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
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Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I)
http://www.schure.de/2241001/4600000.htm
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO Sek I)