70 Ergebnisse für: 184e
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§ 184e StGB Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=184e
(1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet. (2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch
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§ 184e StGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184e.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 184d StGB. Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
https://lexetius.com/StGB/184d,3
Aktueller und historischer Volltext von § 184d StGB. Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
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§ 184f StGB Ausübung der verbotenen Prostitution Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=184f
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
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§ 184g StGB Jugendgefährdende Prostitution Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=184g
Wer der Prostitution 1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder 2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen, in einer Weise nachgeht, die diese
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Artikel 3 EUBekSexAusbKindUG Folgeänderungen Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2008+I+2149&a=3
(1) In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist, wird
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Artikel 3 EUBekSexAusbKindUG Folgeänderungen Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der
//www.buzer.de/s1.htm?g=2008+I+2149&a=3
(1) In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist, wird
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§ 184a StGB Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=184a
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat, 1. verbreitet oder der
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§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=184b
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11
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Artikel 1 49. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des
https://www.buzer.de/s1.htm?g=49.+Str%C3%84ndG&a=1
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die