12 Ergebnisse für: 1626b
-
§ 1626b BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 1626c BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626c.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen Bürgerliches
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1626a
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, 1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), 2. wenn sie einander
-
§ 1666 BGB a.F. - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1666.html
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch miÃbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch...
-
NEheSorgeRG Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
http://www.buzer.de/gesetz/10583/index.htm
NEheSorgeRG Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
-
§ 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, 1. wenn sie erklären, dass...
-
§§ 1626 bis 1698b BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=1626-1698b
§§ 1626 bis 1698b BGB Bürgerliches Gesetzbuch
-
Familienrecht - BGB Buch 4 Bürgerliches Gesetzbuch
http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/_buch/bgb_familienrecht.htm
Familienrecht im BGB. Gesetzliche Regelungen zu Ehe Scheidung Unterhalt Sorgerecht Lebenspartnerschaft Betreuung Vormundschaft Rechtsanwalt Familienrecht.
-
Änderungen BGB Bürgerliches Gesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/6597/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Bürgerliches Gesetzbuch, Synopse der einzelnen Fassungen
-
Bürgerliches Gesetzbuch - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/0BGB010102
Das BGB a.F.: in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung