27 Ergebnisse für: 1600a
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§ 1600a BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1600a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1600a BGB Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=1600a
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. (2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der
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§§ 1600 bis 1600e BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=1600-1600e
§§ 1600 bis 1600e BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 1594 bis 1600d BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=1594-1600d
§§ 1594 bis 1600d BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 1600b BGB Anfechtungsfristen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1600b
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären
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BGH, 17.02.1993 - XII ZR 238/91 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=17.02.1993&Aktenzeichen=XII%20ZR%20238/91
Informationen zur Entscheidung BGH, 17.02.1993 - XII ZR 238/91: Volltextveröffentlichungen, Papierfundstellen, Wird zitiert von ...
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§ 105 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/105.html
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder...
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§ 105 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/105.html
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder...
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§ 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/106.html
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach MaÃgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
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Artikel 1 2. NEhelERGG Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder Zweites
//www.buzer.de/s1.htm?g=2011+I+615&a=1
Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt