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§ 41 StVO Vorschriftzeichen Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvo&a=41
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus