150 Ergebnisse für: übernehmer
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Zivilrecht/Steuerrecht | Sicherungsklauseln für Eltern bei der Schenkung
http://www.iww.de/erbbstg/archiv/zivilrechtsteuerrecht-sicherungsklauseln-fuer-eltern-bei-der-schenkung-f34726
» der Übernehmer den Grundbesitz ohne seine Zustimmung veräußert oder belastet oder
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Sozialhilferegress | Zahlungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei Umzug des Übergebers ins Pflegeheim?
http://www.iww.de/ee/archiv/sozialhilferegress-zahlungsanspruch-des-sozialhilfetraegers-bei-umzug-des-uebergebers-ins-pflegeheim-f9240
Bei der Übergabe behalten sich die Übergeber oft ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB im Anwesen vor. Der Übernehmer verpflichtet sich im Gegenzug zur „Wart und Pflege“ ...
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Sozialhilferegress | Zahlungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei Umzug des Übergebers ins Pflegeheim?
http://www.iww.de/ee/archiv/sozialhilferegress-zahlungsanspruch-des-sozialhilfetraegers-bei-umzug-des-uebergebers-ins-pflegeheim
Bei der Übergabe behalten sich die Übergeber oft ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB im Anwesen vor. Der Übernehmer verpflichtet sich im Gegenzug zur „Wart und Pflege“ ...
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Markus Luckey hat den Westönner Pralinenhersteller DreiMeister gekauft. | Werl
https://www.soester-anzeiger.de/lokales/werl/markus-luckey-westoenner-pralinenhersteller-dreimeister-gekauft-7002758.html
Westönnen - Die Firma DreiMeister Spezialitäten ist verkauft worden. Übernehmer des Familienunternehmens ist Markus Luckey. Das teilte das Unternehmen am Nachmittag mit und bestätigte damit entsprechende Anzeiger-Informationen.
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§ 415 BGB Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=415
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die
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§ 414 BGB Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=414
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
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§ 414 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__414.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 415 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__415.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 417 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__417.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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BGH, 08.12.1959 - VIII ZR 134/58 - Rechtsmittel
https://www.jurion.de/de/document/show/0:3615165,0/
Keine Beschreibung vorhanden.