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Rückversicherungen667 Ergebnisse für: Rückversicherung
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Deutsche Biographie - Mutzenbecher, Hermann
https://www.deutsche-biographie.de/sfz67600.html
Deutsche Biographie
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Munich Re - Corporate Responsibility - Dr. Hans-Jürgen Schinzler Stiftung fördert Engagement von Bayern bis Lesotho
http://wayback.archive.org/web/20110922132823/http://www.munichre.com/corporate-responsibility/de/commitment/foundations/schinzl
Munich Re übernimmt gesellschaftliche Verantwortung, indem sie Corporate Volunteering fördert.
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Deutsche Biographie - Mutzenbecher, Hermann
https://www.deutsche-biographie.de/gnd134277015.html#ndbcontent
Deutsche Biographie
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§ 311b BGB Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/311b.html
(1) 1 Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen...
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Der Vorstand des SVV | SVV
https://www.svv.ch/de/der-svv/portrait/der-vorstand-des-svv
Der Vorstand ist das strategische Organ des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV. Er setzt sich zur Zeit aus 14 Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie können wiedergewählt werden.
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Konzern Versicherungskammer | Versicherungskammer Bayern
https://www.vkb.de/content/ueber-uns/unternehmen/konzern/
Vom königlichen Brandversicherer zum Versicherungskonzern: Heute umfasst der Konzern Versicherungskammer die Versicherungskammer Bayern und 14 Unternehmen. Mehr hier!
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Prof. Dr. Axel Weber | Hochschule Bonn-Rhein-Sieg (H-BRS)
https://www.h-brs.de/de/sv/prof-dr-axel-weber
Die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg - einfach ausgezeichnet. Studieren Sie bei uns! Es erwartet Sie ein praxisorientiertes Studium auf der Basis aktueller Forschungsergebnisse.
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§ 311b BGB Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/311b.html
(1) 1 Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen...
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§ 171 VAG Rechtsfähigkeit Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=171
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Geschäfte zu betreiben.
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Thalmann, Ernst-Alfred
http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D6706.php
Das Historische Lexikon der Schweiz (HLS) ist ein wissenschaftliches Nachschlagewerk, das die Schweizer Geschichte von der Urgeschichte bis zur Gegenwart in allgemein verständlicher Form darlegt. Es ist das weltweit einzige wissenschaftliche Lexikon, das…