4,422 Ergebnisse für: zpo
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§ 522 ZPO Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ZPO/522.html
(1) 1 Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und...
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Fassung § 900 ZPO a.F. bis 01.01.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO+31.12.2012&a=900
Text § 900 ZPO a.F. in der Fassung vom 01.01.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898)
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Fassung § 915a ZPO a.F. bis 01.01.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO+31.12.2012&a=915a
Text § 915a ZPO a.F. in der Fassung vom 01.01.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898)
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KG, Beschluss vom 08.06.2006 - 15 W 31/06 - openJur
https://openjur.de/u/273319.html
1. Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn richterlicheEntscheidungen sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen -Grunds ...
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§ 448 ZPO Vernehmung von Amts wegen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=448
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu
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§ 766 ZPO Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=766
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im §
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§ 692 ZPO Mahnbescheid Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=692
(1) Der Mahnbescheid enthält 1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; 2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; 3. die Aufforderung,
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§ 517 ZPO Berufungsfrist Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=517
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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§ 866 ZPO Arten der Vollstreckung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=866
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln
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§ 769 ZPO Einstweilige Anordnungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=769
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen