Meintest du:
Kreditderivaten81 Ergebnisse für: kreditderivate
-
Artikel 1 AnlSVG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2011%2BI%2B538&a=1
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die
-
§ 1 KWG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
-
§ 1 KWG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 2 WpHG Begriffsbestimmungen Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=2
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind,
-
Fassung § 1 KWG a.F. bis 22.07.2013 (geändert durch Artikel 18 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG+22.07.2013&a=1
Text § 1 KWG a.F. Kreditwesengesetz in der Fassung vom 22.07.2013 (geändert durch Artikel 18 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981)
-
§ 2 WpHG Begriffsbestimmungen Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=2
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind,
-
-
§ 1 KWG Begriffsbestimmungen Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=kwg&a=1
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder
-
§ 1 KWG Begriffsbestimmungen Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=1
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder