101 Ergebnisse für: 24.03.1997
-
SGB III Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgb+iii&f=1
SGB III Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung
-
§ 51 BBG Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=51
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht
-
§ 231 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgb_vi&a=231
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als 1. Angestellte
-
Zitierungen von § 7 AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz
https://www.buzer.de/gesetz/8719/v160806.htm#grundl
Zitierungen von § 7 AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz
-
STRAFJUSTIZ: Zuflucht bei den Nazis - DER SPIEGEL 13/1997
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-8681143.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 242a SGB V Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=242a
(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen
-
Armin Mueller-Stahl - DEFA - Stiftung
http://www.defa-stiftung.de/925-mueller-stahl-armin
Armin Mueller-StahlDie DEFA-Stiftung erhält die Filme der DEFA und macht sie als Teil des nationalen Kulturerbes für die Öffentlichkeit nutzbar. Sie fördert die deutsche Filmkunst und Filmkultur durch die Vergabe von Projektmitteln, Stipendien und Preisen.
-
§ 16 BStatG Geheimhaltung Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=16
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die
-
§ 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes Zehntes Buch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BX&a=44
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
-
§ 242a SGB V Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgb_v&a=242a
(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen