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Vergütungsansprüche406 Ergebnisse für: vergütungsanspruch
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§ 170 BGB Wirkungsdauer der Vollmacht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/170.html
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber...
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Längere Schutzfristen für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller
http://www.adlegem.de/ip_aktuell/1352733469.html
Aktuelles
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§ 364 BGB Annahme an Erfüllungs statt - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/364.html
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. (2) Ãbernimmt der Schuldner zum...
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RIS - Urheberrechtsgesetz § 16a - Bundesrecht konsolidiert
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12036603
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 66 EEG Übergangsbestimmungen Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2012&a=66
(1) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, sind unbeschadet des § 23 Absatz 2 bis 4 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
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§ 33 EEG Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=33
(1) Die Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, ist für Strom aus Anlagen ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Kilowatt bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt in jedem
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Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EENG&a=1
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt
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§ 613 BGB Unübertragbarkeit - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/613.html
1 Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. 2 Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
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§ 30 EEG Windenergie Repowering Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2008&a=30
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro