1,118 Ergebnisse für: vag
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§ 103a VAG Statistische Daten für die Krankenversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=103a
(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht spätestens ab dem 1. Januar 1996 nicht tarifspezifische allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere einschlägige statistische Daten für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1.
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§ 152 VAG Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG%2B1993&a=152
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben der Bundesanstalt auf Anforderung die gleichen statistischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen wie
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VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
http://www.versicherungsgesetze.de/versicherungsaufsichtsgesetz/
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 15 VAG Versicherungsfremde Geschäfte Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=15
(1) Erstversicherungsunternehmen dürfen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die mit Versicherungsgeschäften in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und
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§ 141 VAG Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=141
(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. Eine
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§ 237 VAG Anzuwendende Vorschriften Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=237
(1) Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. Dabei treten 1. die Pensionspläne an die Stelle
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§ 232 VAG Pensionskassen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=232
(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das 1. das Versicherungsgeschäft im Wege des
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§ 81 VAG Rechts- und Finanzaufsicht Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=81
(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen. Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange
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§ 54 VAG Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=54
(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens (§ 66) und das sonstige gebundene Vermögen gemäß Absatz 5 (gebundenes Vermögen) sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der
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§ 64a VAG Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG+1992&a=64a
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, welche die Einhaltung der von ihnen zu beachtenden Gesetze und Verordnungen sowie der aufsichtsbehördlichen Anforderungen