78 Ergebnisse für: signaturverordnung
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Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
//www.buzer.de/s1.htm?g=2007+I+2631&a=9
(1) § 94 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In
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Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2007+I+2631&a=9
(1) § 94 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In
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§ 19 SigG Aufsichtsmaßnahmen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=19
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 obliegt der zuständigen Behörde; diese kann sich bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedienen. Mit der Aufnahme des Betriebes
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Digitale Unterschrift: fast wie eigenhändig | heise online
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Digitale-Unterschrift-fast-wie-eigenhaendig-43815.html
Seit heute ist per Gesetz die elektronische Unterschrift der eigenhändigen in den meisten Fällen gleichgestellt.
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DIP21 Extrakt
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/154/15407.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 18 SigG Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=18
(1) Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder juristische Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 15 Abs. 2 an,
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§ 4 SigG Allgemeine Anforderungen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=4
(1) Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rahmen der Gesetze genehmigungsfrei. (2) Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie eine Deckungsvorsorge nach
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§ 22 SigG Gebühren, Auslagen und Beiträge Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=22
(1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen 1. Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern nach
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§ 4 SigG Allgemeine Anforderungen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=4
(1) Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rahmen der Gesetze genehmigungsfrei. (2) Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie eine Deckungsvorsorge nach
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Herz-Jesu-Schule in Saarbrücken darf weiter betrieben werden - VerwG Saarland (VerwG Saarland) - JUSLINE Deutschland
https://web.archive.org/web/20090207131953/http://www.jusline.de/index.php?cpid=0920e51183510618590069d5c148aec4&feed=10167
Offener Gesetzeskommentar - Erläuterung der Bedeutung einzelner Paragrafen anhand der Rechtsprechung und der Fachliteratur (neues Open-Content-Projekt), spezialisierte Rechtsanwälte, Diskussionsforum.