95 Ergebnisse für: 10.05.1897
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§ 246 HGB Vollständigkeit. Verrechnungsverbot Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=246
(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der
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§ 18 FamFG Antrag auf Wiedereinsetzung Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=18
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat. (2) Die Form des
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§ 289 HGB Inhalt des Lageberichts Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=289
(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine
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§ 267 HGB Umschreibung der Größenklassen Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48703.htm
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten 1. 6.000.000 Euro Bilanzsumme. 2. 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. 3. Im
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§ 210 BGB Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=210
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt
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§ 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=197
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, 2.
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§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=264
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die
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§§ 588 bis 595 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=588-595
§§ 588 bis 595 HGB Handelsgesetzbuch
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§§ 161 bis 177a HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=hgb&a=161-177a
§§ 161 bis 177a HGB Handelsgesetzbuch
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§§ 342b bis 342e HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=342b-342e
§§ 342b bis 342e HGB Handelsgesetzbuch