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§ 100e StPO Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stpo&a=100e
(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der
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§ 100e StPO Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=100e
(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der
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§ 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=244
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder
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Ohne Geographie findest Du Dich nicht zurecht! - Online-Petition
https://www.openpetition.de/petition/online/ohne-geographie-finicht-zurechtq
Wir fordern eine grundlegende Neufassung des Rahmenlehrplan-Entwurfs Geographie Berlin-Brandenburg für die Jahrgangsstufen 5-10, weil ... das Fehlen von Inhalten zur Beliebigkeit führt, geographische Kenntnisse als eine Basis des Weltverständnisses nicht…
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§ 98 StPO Verfahren bei der Beschlagnahme Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=98
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den
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§ 100d StPO Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stpo&a=100d
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme
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§ 34 AWG Straftaten Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG+2009&a=34
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung 1. in Teil I Abschnitt A oder 2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 Nr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Kategorie 2 Nr. 2B350, 2B351
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§ 34 AWG Straftaten Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=awg+2009&a=34
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung 1. in Teil I Abschnitt A oder 2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 Nr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Kategorie 2 Nr. 2B350, 2B351
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§ 34 AWG Straftaten Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG+1961&a=34
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung 1. in Teil I Abschnitt A oder 2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 Nr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Kategorie 2 Nr. 2B350, 2B351